Pressemitteilung

Gesetzliche Grundlagen für die Zootierhaltung

Wie alles in Deutschland ist auch die Haltung von Tieren in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen reglementiert. Zumindest theoretisch, denn wie unser Fall in Nauen zeigt, ist auch das Betreiben eines Zoos unter extrem tierschutzwidrigen Gegebenheiten möglich.

Die Zootierhaltung unterliegt in Deutschland zuerst dem Tierschutzgesetz (TierSchG) und ist erlaubnispflichtig. So muss gemäß § 11 Tierschutzgesetz jeder, der Haus-, Nutzoder Wildtiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung hält und öffentlich zur Schau stellt, die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes besitzen.

Neben dieser § 11-Genehmigung muss die praktische Zootierhaltung den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz gerecht werden. Hier heißt es: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Diese Bestimmungen sind recht allgemein formuliert. Eine Konkretisierung erfolgt hier zum Beispiel durch das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (kurz Säugetiergutachten) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Eine weitere gesetzliche Grundlage für die Zootierhaltung bildet die sogenannte „Zoo-Richtlinie“, welche sich im Gegensatz zum Tierschutzgesetz ausschließlich auf Wildtiere bezieht. Diese 1999 erlassene, europäische Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos legt einheitliche Standards für alle Zoos innerhalb der EU fest. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt für Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). So muss jeder deutsche Zoo, in dem lebende Tiere wildlebender Arten gehalten werden, um sie zur Schau zu stellen, über eine Betriebserlaubnis nach § 42 BNatSchG verfügen. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb eines Zoos. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Untere Naturschutzbehörde.

Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung/ Betriebserlaubnis sind unter anderem:

  • dass bei der Haltung den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird und in diesem Zusammenhang die Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und Einrichtung art und tiergerecht sind.
  • dass die Vorschriften des Tierund Artenschutzes beachtet werden.
  • die Pflege und Ernährung der Tiere auf den aktuellen veterinärmedizinischen Erkenntnissen beruhen, systematisch in Form eines schriftlichen Programms erfolgen und tiermedizinische Vorsorge und Behandlungen einschließen.
  • dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird.
  • die Tiere vor Schadorganismen geschützt werden.
  • dass insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tiere die Öffentlichkeit aufgeklärt und ihr Bewusstsein in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird.
Im sogenannten Säugetiergutachten steht, wieWildtiere zu halten sind.