Die Zootierhaltung unterliegt in Deutschland zuerst dem Tierschutzgesetz (TierSchG) und ist erlaubnispflichtig. So muss gemäß § 11 Tierschutzgesetz jeder, der Haus-, Nutzoder Wildtiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung hält und öffentlich zur Schau stellt, die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes besitzen.
Neben dieser § 11-Genehmigung muss die praktische Zootierhaltung den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz gerecht werden. Hier heißt es: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Bestimmungen sind recht allgemein formuliert. Eine Konkretisierung erfolgt hier zum Beispiel durch das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (kurz Säugetiergutachten) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Eine weitere gesetzliche Grundlage für die Zootierhaltung bildet die sogenannte „Zoo-Richtlinie“, welche sich im Gegensatz zum Tierschutzgesetz ausschließlich auf Wildtiere bezieht. Diese 1999 erlassene, europäische Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos legt einheitliche Standards für alle Zoos innerhalb der EU fest. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt für Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). So muss jeder deutsche Zoo, in dem lebende Tiere wildlebender Arten gehalten werden, um sie zur Schau zu stellen, über eine Betriebserlaubnis nach § 42 BNatSchG verfügen. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb eines Zoos. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Untere Naturschutzbehörde.